Eine Skulptur im öffentlichen Raum, die bisher unproblematisch abzulichten war, solange sie ortsfest Teil des Straßenbildes war, wird dies doch in Zukunft auch bleiben. Allerdings wird mehr Raum für Gerichte und Streitigkeiten bleiben, wenn man halt direkt vor der Skulptur steht und die Abwägung beginnt, ab wann der übrige Bildinhalt des Panoramas die "Darstellungsabsicht des Werkes" verneinen läßt.
Ab wann - gesetzt, diese Empfehlung wird Gesetz - auch der werte Architektenkünstler Anspruch darauf erhebt, diesen Werkschutz auf Bauwerke auszudehnen, sei einmal dahingestellt,
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